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VGH Bayern, 25.02.1997 - 25 AS 97.319 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1997, 1330
- DVBl 1997, 663
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Bremen, 13.12.1999 - 1 B 422/99
Beendigung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage; Nachträgliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen, 29.08.2011 - 8 MC 138/11
Festlegung einer kürzeren Frist als "bis zur Unanfechtbarkeit" nach § 80b Abs. 1 …
Die hier durch die Erhebung der Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöste aufschiebende Wirkung endete gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, mithin am 9. Juli 2011 drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. zum Berufungszulassungsantrag als Rechtsmittel im Sinne des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2001 - 13 B 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 76; OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.1999 - 1 B 422/99 -, NVwZ 2000, 942 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.12.1998 - 2 M 132/98 -, NVwZ-RR 1999, 591; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.11.1998 - 7B 12224/98 -, NVwZ 1999, 896;… Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80b Rn. 7;… Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80b Rn. 24; Schenke, Zur Geltung der Befristung der aufschiebenden Wirkung für Berufungen vor Inkrafttreten des § 80b VwGO, in: DVBl. 1997, 1330, 1331 f.) gegen das den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Februar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011. - OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1998 - 7 B 12224/98
Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden …
Dem materiellen Gehalt nach ist im Rahmen der zur Zulassungsentscheidung "parallelen", mit ihr in funktionalem Zusammenhang stehenden (vgl. Schenke, DVBl. 1997, 1330) Entscheidung nach § 80b VwGO deshalb keine umfassende Interessenabwägung anzustellen, sondern nur die Feststellung gefordert, ob nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens von einem missbräuchlichen Ausnutzen des Suspensiveffekts auszugehen ist.